Wunsch- und Wahlrecht

Unsere Empfehlung: Machen Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch.

Bei der Entscheidung für eine Einrichtung steht Ihnen als Patient oder Patientin nach §8 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht zu.
Geben Sie am besten schon bei Antragstellung eine oder mehrere Wunsch-Kliniken an. In erster Linie muss die medizinische Versorgung passen. Begründen Sie Ihren Vorschlag am besten mit einer medizinischen Eignung, z.B. mit besonderen Therapieangeboten. Bei der finalen Entscheidung für die passende Einrichtung sind zudem die Ausstattung und nicht zuletzt die vorhandenen Zertifizierungen entscheidend.

Wird Ihre Wunschklinik, z.B. die Klinik Prof. Schedel, trotz ärztlicher bzw. fachärztlicher Begründung abgelehnt und eine alternative Einrichtung nahegelegt, prüfen Sie diese zunächst auf Ihre medizinische Eignung. Ist die empfohlene Klinik Ihrer Ansicht nach für Ihren Reha-Erfolg nicht geeignet oder ist der Leistungsträger auf Ihren Wunsch, die Reha bei uns durchführen zu wollen, nicht angemessen eingegangen, kann mit guten Erfolgsaussichten Widerspruch eingelegt werden.